Allgemeine Geschäftsbedingungen der Hermann & Schmachtenberg GmbH
Geltungsbereich
Nachstehende Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
I. Anwendung
1. Aufträge werden durch eine Auftragsbestätigung oder die Lieferung der Ware verbindlich.
2. Alle Angebote sind freibleibend, soweit sie nicht als Festangebote bezeichnet sind.
3. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nicht, es sei denn, dass sie von uns ausdrücklich anerkannt werden.
4. Sofern die Produktion auf kundeneigenen bzw. im Besitz des Auftraggebers befindlichen Spritzgussformen erfolgt, ist der Auftraggeber verantwortlich für die Einhaltung der eigentumsrechtlichen Unbedenklichkeit bzw. Freiheit (z.B. Patente, Musterschutz, etc.).
5. Bei kundeneigenen Formen bzw. vom Auftraggeber leihweise zur Verfügung gestellten Formen, beschränkt sich unsere Haftung bezüglich Aufbewahrung und Pflege auf die Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten. Kosten für die Wartung und Versicherung trägt der Auftraggeber.
II. Angebote und Preise
6. Die Preise unserer Angebote gelten, soweit nicht anders vereinbart, in EURO ab Werk ausschließlich Fracht, Zoll, Einfuhrnebenabgaben und Verpackung, zuzüglich Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe.
7. Ändern sich nach Abgabe des Angebotes oder nach Auftragsbestätigung bis zur Lieferung die maßgebenden Kostenfaktoren wesentlich, so werden sich Auftraggeber und Auftragnehmer über eine Anpassung der Preise und der Kostenanteile für Formen verständigen.
8. Der Auftraggeber erklärt sich durch Auftragserteilung, spätestens jedoch mit Abnahme der Ware oder Leistung, mit unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen in vollem Umfang einverstanden, und zwar auch für den Fall, dass seinem Auftrag abweichende Bedingungen beigefügt sind.
9. Angebote, die darauf basieren, dass uns Spritzgussformen für die Produktion der beauftragten Fertigungsteile zur Verfügung gestellt werden, setzen die uneingeschränkte Funktionsfähigkeit dieser Spritzgussformen sowie die korrekten Angaben zu deren Verwendungsmöglichkeiten und Eigenschaften voraus (z.B. Schusszahlen). Sollte eine der vorgenannten Voraussetzungen nicht erfüllt sein, sind wir weder an unser Angebot noch an eventuell durch uns eingegangene Lieferverpflichtungen gebunden, sofern wir bei entsprechenden Feststellungen unverzüglich Mitteilung an den Auftraggeber machen.
III. Lieferzeiten
10. Die angegebenen Liefertermine sind unverbindlich. Werks- und Betriebsstörungen jeglicher Art, auch infolge Materialmangels, Maschinenbruchs usw. heben die vereinbarten Liefertermine auf.
11. Streiks, Ereignisse höherer Gewalt usw. entbinden uns von den übernommenen Verpflichtungen. Schadensersatzansprüche oder Verzugsstrafen infolge verspäteter Lieferung sind ausdrücklich ausgeschlossen.
12. Alle Sendungen, auch frachtfreie, erfolgen zu Lasten und Gefahr des Auftraggebers, ohne gegen Schäden versichert zu sein. Für richtige Ankunft der Postpakete, Musterbeutel und Päckchen übernehmen wir keine Verpflichtung. In Fällen, in welchen bei der Bestellung keine bestimmten Weisungen über den Versand gegeben sind, wird dieser nach bestem Ermessen ausgeführt, ohne irgendeine Verantwortung für billigsten Versandweg oder gute Ankunft zu übernehmen. Verpackung wird billigst berechnet und nicht zurückgenommen.
IV. Zahlungsbedingungen
13. Rechnungen sind zahlbar innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist.
14. Eine etwaige Skontogewährung hat den Ausgleich aller früher fälligen, unstrittigen Rechnungen zur Voraussetzung.
15. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweils aktuellen Basiszinssatz zu berechnen. Wir behalten uns vor, einen höheren Verzugsschaden geltend zu machen.
16. Entstehen Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers, z.B. durch Zahlungsverzug, Zahlungsrückständen aus früheren Lieferungen oder Antragstellung auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, sind auch die noch nicht fälligen Rechnungsbeträge sofort fällig. Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile ist Solingen.
V. Beanstandungen
17. Mängelrügen, Ausführungs-, Material-, Mengen-, und Preisbeanstandungen müssen innerhalb von 8 Tagen nach Eingang der Ware schriftlich geltend gemacht werden. Spätere und andersartig vorgebrachte Beanstandungen sind unwirksam. Mängel eines Teiles der Lieferung berechtigen nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung. Wir haften nur für die von uns gelieferten Produkte. Für verbaute, weiterverarbeitete und gebrauchte Produkte und daraus entstehende Baugruppen schließen wir jegliche Haftungsansprüche aus.
18. Für nachweislich nicht weiter verarbeitete Ware liefern wir nach unserer Wahl Ersatz oder erteilen Gutschrift. Alle darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche, auch für Arbeitslohn, Versand- und Einbaukosten, Verzugsstrafen und ähnliches, lehnen wir ausdrücklich ab.
VI. Eigentumsvorbehalt
19. Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises einschließlich aller Nebenforderungen unser Eigentum.
20. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, dürfen die gelieferten Waren vom Auftraggeber im normalen Geschäftsgang veräußert, jedoch nicht verpfändet oder zur Sicherheit übereignet werden. Bei Pfändungen oder Beschlagnahme der Ware muss uns der Auftraggeber unverzüglich benachrichtigen.
21. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Wege des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs weiter zu veräußern. Die ihm aus einer solchen Weiterveräußerung zustehenden Forderungen tritt der Auftraggeber schon jetzt an uns ab. Der Auftraggeber ist ermächtigt, die Forderungen für sich selbst einzuziehen, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Wir sind berechtigt, im Falle des Zahlungsverzuges diese Einzugsermächtigung zu widerrufen, der Auftraggeber hat uns in diesem Fall alle für die Einziehung der Forderungen erforderlichen Mitteilungen zu machen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.
22. Unsere etwaigen Rechte aus §§ 43 - 46 der Konkursordnung, § 26 der Vergleichsordnung bleiben hierdurch unberührt.